Beitragsbemessungsgrenze im Unterschied zur Jahresarbeitsentgeltgrenze


Mit der Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird vom Gesetzgeber vorgegeben, bis zu welcher Einkommenshöhe brutto ein Arbeitnehmer Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung sein und bleiben muss. Sie liegt derzeit bei

49.500 Euro pro Jahr bzw. 4.125,00 Euro monatlich.

Zum 01. Januar 2012 wird die Versicherungspflichtgrenze auf 50.850 Euro pro Jahr bzw. 4.237,50 Euro monatlich erhöht.

Allerdings muss seit 2007 ein Arbeitnehmer drei aufeinanderfolgende Jahre den Verdienst in dieser Höhe nachweisen, um in die Private Krankenversicherung wechseln zu können.


Die Entwicklung der letzten Jahre:

Jahrjährlichmonatlich
200077.4006.450,00
200178.3006.525,00
200240.5003.375,00
200345.9003.825,00
200446.3503.862,50
200546.8003.900,00
200647.2503.973,50
200747.7003.975,00
200848.1504.012,50
200948.6004.050,50
201049.9504.162,50
201149.5004.125,00
201250.8504.237,50

(2000 und 2001 in DEM, ab 2002 in EUR)


Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Betrag vom Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berechnet und abgeführt werden. Sie liegt derzeit bei

44.550 Euro pro Jahr bzw. 3.712,50 Euro monatlich

und wird jährlich zum 01. Januar an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst. Zum 01. Januar 2012 wird die Beitragsbemessung auf 45.900 Euro pro Jahr bzw. 3.8250 Euro monatlich erhöht.


Die Entwicklung der letzten Jahre:

Jahrjährlichmonatlich
200077.4006.450,00
200178.3006.525,00
200240.5003.375,00
200341.4003.450,00
200441.8503.487,50
200542.3003.525,00
200642.7503.562,50
200742.7503.562,50
200843.2003.600,00
200944.1003.675,00
201045.0003.750,00
201144.5503.712,50
201245.9003.825,00

(2000 und 2001 in DEM, ab 2002 in EUR)


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