PKV - Beiträge als Steuervortrag


Wir ermitteln Ihre Höhe Ihrer abzugsfähigen Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung unter 0800 - 66 000 99

2. Neuregelung ab 2010

2.1 Versicherungsbeiträge/Sonderausgaben

Für wen und in welcher Höhe können Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zukünftig berücksichtigt werden?

Ab 2010 werden alle Beiträge des Steuerpflichtigen für sich oder eine ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Person (z.B. seinen Ehegatten sowie seine Kinder) zu einer Basiskrankenund Pflege-Pflichtversicherung berücksichtigt. Einen Höchstbetrag gibt es nicht, so dass alle vom Steuerpflichtigen tatsächlich aufgewandten Beiträge als Sonderausgaben angesetzt werden können.

Berücksichtigt werden auch Beiträge, die der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer für die Absicherung seines eingetragenen Lebenspartners leistet.


Welche Auswirkungen hat die Vereinbarung eines Selbstbehalts?

Als Sonderausgaben können nur die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Basiskrankenversicherung berücksichtigt werden. Hat der Steuerpflichtige einen Selbstbehalt vereinbart und fallen entsprechende Krankheitskosten an, für die kein Anspruch auf eine Versicherungserstattung besteht, dann kann er diese Aufwendungen allerdings im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.


Wie sind Beitragsrückerstattungen steuerlich zu berücksichtigen?

Sie mindern im Kalenderjahr der Erstattung die abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, da sie den Steuerpflichtigen letztlich finanziell nicht belastet haben.


Sind die auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile zu berücksichtigen?

Nein. Das Krankengeld hat die Funktion, im Fall einer längeren Krankheit den Verdienstausfall zumindest teilweise zu kompensieren und wirkt daher auf der Vermögensebene des Steuerpflichtigen und nicht im Bereich des Existenzminimums. Aus diesem Grund wird der vom Steuerpflichtigen geleistete Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung um den für das Krankengeld aufgewendeten Beitragsanteil gekürzt. Entsprechend den durchschnittlichen Ausgaben der vergangenen Jahre der gesetzlichen Krankenversicherung für das Krankengeld wurde ein pauschaler Kürzungssatz von 4 o. Ä. Ermittelt.

Die Kürzung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen grundsätzlichein Anspruch auf eine Krankengeldzahlung zusteht. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei den in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenbeziehern keine Kürzung vorzunehmen ist.


Wird auch ein eventuell an die gesetzliche Krankenversicherung geleisteter Zusatzbeitrag steuerlich berücksichtigt?

Ja. Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs werden alle Beiträge für eine Basiskrankenversicherung angesetzt. Hierzu gehört auch ein ggf. von der gesetzlichen Krankenversicherung vom Steuerpflichtigen erhobener Zusatzbeitrag.


Können auch Beiträge für Wahl- bzw. Zusatztarife steuerlich berücksichtigt werden?

Nein. Mit Beiträgen für Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Zusatztarife in der privaten Krankenversicherung werden Leistungen abgesichert, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen hinausgehen (2.8. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer).


In welchem Verhältnis steht der neue Basistarif zur Basisabsicherung?

"Basistarif" und "Basisabsicherung im Sinne des Einkommensteuerrechts" sind nicht dasselbe. Ab dem 1. Januar 2009 wurde in der privaten Krankenversicherung ein so genannter Basistarif eingeführt. Dieser Tarif muss grundsätzlich von jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen angeboten werden. Die Leistungen des Basistarifs entsprechen den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sind bei jedem Versicherungsunternehmen gleich. Die Versicherer dürfen keine Zuschläge wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos erheben oder Leistungen ausschließen. Außerdem ist der Beitrag auf den durchschnittlichen Höchstbetrag der GKV begrenzt, derzeit etwa 530 Euro monatlich beträgt; bei finanzieller Hilfebedürftigkeit eines Versicherten wird der von ihm zu zahlende Beitrag herabgesetzt. Damit soll sichergestellt werden, dass zukünftig jeder über einen bezahIbaren Krankenversicherungsschutz verfügt.

Die so genannte Basisabsicherung im Sinne des Einkommensteuerrechts ist jedoch kein spezieller Tarif , sondern die Absicherung der Leistungen auf dem Niveau der GKV (mit Ausnahme des Krankengeldes), die auch in jedem anderen Tarif als dem Basistarif enthalten sein können. Für die Absicherung solcher Leistungen gezahlte Beitragsanteile können steuerlich geltend gemacht werden. Die Versicherungstarife sind daher aufzuteilen, um diejenigen Beitragsanteile, die zur Absicherung eines Versicherungsschutzes auf Basis der GKV verwendet werden. ermitteln zu können.


Werden die Beiträge zugunsten einer privaten Krankenversicherung nur dann berücksichtigt, wenn es sich um einen "Basistarif" handelt?

Hat der Steuerpflichtige einen Basistarif abgeschlossen, dann können die von ihm geleisteten Beiträge mit Ausnahme der Beitragsanteile, die auf das Krankentagegeld entfallen, in vollem Umfang angesetzt werden.

Werden in einem Krankenversicherungstarif auch über eine Basisabsicherung hinausgehende Leistungen versichert, dann ist der für den entsprechenden Tarif geleistete Beitrag in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Das Aufteilungsverfahren wird in einer Verordnung geregelt. Der private Krankenversicherer ermittelt, in welchem Umfang ein privater Krankenversicherungstarif der Basisabsicherung dient. Daraus ergibt sich der steuerlich zu berücksichtigende Beitragsanteil für diesen Tarif. Die wesentlichen Grundsätze der Beitragsaufteilung lassen sich wie folgt zusammenfassen:


Weshalb werden nicht alle Beiträge einer Krankenvollversicherung zum - also auch für Wahl- und Abzug zugelassen?

Die steuerliche Berücksichtigung aller Beiträge zugunsten einer Krankenvollversicherung wäre sozial ungerecht, da davon nur diejenigen profitieren würden, die sich die hohen Beiträge für diese Tarife leisten können. Hinzu kommt, dass die daraus resultierenden hohen Steuermindereinnahmen zu Lasten aller Steuerpflichtigen - insbesondere auch der Geringverdiener gehen würden.


2.2 Günstigerprüfung

Kann es durch die Neuregelung zu Schlechterstellungen kommen?

Nein, weil das Gesetz die nach geltendem Recht im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich anzusetzenden Beiträge (2.B. zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Risikolebensversicherungen) weiterhin zum Abzug zulässt und die für das Kalenderjahr 2009 geltenden Höchstbeträge ab 2010 von 2.400 Euro auf 2.800 Euro und von 1.500 Euro auf 1.900 Euro anhebt. Übersteigen die Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für sich genommen diese Höchstbeträge, sind diese Beiträge in vollem Umfang in Abzug zu bringen. Ein Ansatz weiterer sonstiger Vorsorgeaufwendungen scheidet dann allerdings aus. Um mögliche Schlechterstellungen im Vergleich zu dem für das Kalenderjahr 2004 gewährten Abzugsvolumen zu verhindern (Hinweis auf Frage 1), wird - wie im Recht 2009 - weiterhin eine Günstigerprüfung vorgenommen.


Wie funktioniert die Günstigerprüfung?

Mit der Günstigerprüfung wird weiterhin - vereinfacht ausgedrückt - das für das Kalenderjahr 2004 geltende Recht "konserviert" und in jedem Einzelfall geprüft, ob das für das Kalenderjahr 2004 geltende Recht oder das für das Kalenderjahr 2010 geltende Recht für den Steuerpflichtigen günstiger ist (Hinweis auch auf Frage 1). Diese Prüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor. Der Steuerpflichtige muss in seiner Einkommensteuererklärung lediglich die Höhe der von ihm geleisteten sonstigen Vorsorgeaufwendungen angeben.


2.3 Verfahren

Wie erfährt das Finanzamt von den geleisteten Versicherungsbeiträgen und welche Daten werden von wem übermittelt?

Das Finanzamt erfährt die Höhe der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber des Steuerpflichtigen, den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch das Versicherungsunternehmen bzw. den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Versicherungsunternehmen teilen dem Finanzamt u.a. folgende Daten mit: Höhe der jeweiligen im Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung und die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen. Der Versicherer hat über die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu informieren. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung müssen hingegen nur diejenigen Beitragsdaten übermitteln, die nicht bereits mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber oder im Rentenbezugsmitteilungsverfahren durch die Rentenversicherungsträger übermittelt wurden. Hierbei handelt es sich z.B. um eventuelle Zusatzbeiträge, die durch die gesetzliche Krankenversicherung unmittelbar vom Steuerpflichtigen erhoben wurden. Die Identifikationsnummer erfahren die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. die Versicherungsunternehmen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen selbst. Für den Verfahrensstart ist jedoch zur Vereinfachung der Abläufe vorgesehen, dass die Versicherer die Identifikationsnummern ihrer Versicherten direkt beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen können, wenn das Versicherungsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2010 bestanden hat. Das Verfahren wird also so bürokratiearm wie möglich ausgestaltet.


2.4 Lohnsteuerverfahren/Einkommensteuer-VorrauszahIung

Wie werden die Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt? Wie erfährt der Arbeitgeber von der Höhe der geleisteten Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge?

Für Vorsorgeaufwendungen kann kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Vorsorgeaufwendungen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch eine Vorsorgepauschale im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt. Entstehen höhere Aufwendungen, die im Rahmen der hierfür geltenden Sonderausgaben-Höchstbeträge abzugsfähigsind, können diese bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.

Als Mindestvorsorgepauschale werden 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 Euro (3.000 Euro in der Steuerklasse lll), berücksichtigt. Im Übrigen entspricht die Vorsorgepauschale bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie dem abziehbaren Teil der Rentenversicherungsbeiträge.

Privat versicherte Arbeitnehmer können ihrem Arbeitgeber die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (auch für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten) zur Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug nachweisen. Das ist aber nur zu erwägen, wenn entweder die Beiträge die Höchstbeträge übersteigen oder der Jahresarbeitslohn 15.834 Euro (in Steuerklasse lll 25.000 Euro) unterschreitet und zugleich die Aufwendungen höher als die arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale sind. Später wird der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, der Einstellung der entsprechenden Daten in die so genannte ELSTAM-Datenbank, die sich derzeit noch im Aufbau befindet, einzuwilligen. Dort werden sie von seinem Arbeitgeber abgerufen. Die Daten zu den Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen stammen aus den Datenlieferungen der Versicherungsunternehmen.

Übersteigt die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge abziehbaren tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen, besteht im Übrigen eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.


Gibt es bei der Veranlagung zur Einkommensteuer weiter eine Vorsorgepauschale?

Im bisher geltenden Recht wurde im Veranlagungsverfahren - eine Vorsorgepauschale angesetzt. Dies wird sich künftig ändern. Eine Vorsorgepauschale gibt es nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren (quasi als vorweggenommener Sonderausgabenabzug). Im Veranlagungsverfahren ist eine Vorsorgepauschale nicht mehr erforderlich. Sie wurde bei denjenigen, die tatsächlich geringere Beiträge geleistet haben, zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung führen, da eine Steuerfreistellung - wegen der fehlenden wirtschaftlichen Belastung mit einer entsprechenden Beitragsleistung - insoweit nicht geboten ist.


Wird die Neuregelung auch bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt?

Ja. Bezogen auf die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden grundsätzlich die in der Vergangenheit geleisteten Aufwendungen bis zu den neuen Höchstbeträgen angesetzt. Für die Frage, ob im Hinblick auf die zugunsten einer Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherung geleisteten Beiträge diese Höchstbeträge überschritten werden ist in der Anfangszeit allerdings eine Übergangsregelung erforderlich, da dem Finanzamt bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Beiträge zum Basiskrankenversicherungsschutz der privat Krankenversicherten vorliegen. Aus diesem Grund werden entweder die Krankenversicherungsbeiträge, wie sie bei der letzten Veranlagung erklärt wurden, um 20 % gekürzt oder die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % vermindert angesetzt. In beiden Fällen handelt es sich um einen vorläufigen Ansatz. In der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2010 werde n dann selbstverständlich die zutreffenden Werte berücksichtigt.

Dieses Verfahren weicht allerdings von dem im Lohnsteuerabzugsverfahren ab. Dort wird bei den privat krankenversicherten Arbeitnehmern auf die dem Arbeitgeber mitgeteilten aktuellen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge abgestellt. Die unterschiedliche Vorgehensweise im Lohnsteuerabzugsverfahren und der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber ohne die Mitteilung seines privat krankenversicherten Arbeitnehmers keine Kenntnisse über die von ihm geleisteten Versicherungsbeiträge hat. Vor diesem Hintergrund ist eine Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer geleisteten tatsächlichen Beiträge bei der Ermittlung der Lohnsteuer nur möglich, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber entsprechend informiert. Um unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, hat er dem Arbeitgeber daher - wenn ein Ansatz gewünscht wird und soweit möglich - den zutreffenden Wert mitzuteilen. Im Rahmen der Einkommensteuervorauszahlungen kennt das Finanzamt demgegenüber die Höhe der vom Steuerpflichtigen bei der letzten Veranlagung angegebenen Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge, so dass diese Werte als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen herangezogen werden können. Eine gesonderte Mitteilung durch den Steuerpflichtigen ist daher nicht erforderlich.


2.5 Entlastungswirkungen

Wie hoch sind die sich aus dem Gesetz ergebenden Entlastunqen?

Aus dem Gesetzentwurf ergeben sich Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger i.H. von ca. 9.5 Mrd. Euro.


Werden alle Steuerpflichtigen durch die verbesserte Abziehbarkeit von Basiskranken und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen entlastet?

Durch die Neuregelung werden insbesondere diejenigen Steuerpflichtigen entlastet, die hohe Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zahlen müssen. Begünstigt sind z.B. Steuerpflichtige, die ihre Kinder gesondert versichern müssen.

Zudem werden Unterhaltsverpflichtete entlastet, nämlich dann, wenn ihre Unterhaltsleistungen die bisherigen Höchstbeträge von 13.805 Euro beim sog. begrenzten Realsplitting bzw. von 7.680 Euro beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen in besonderen Fällen übersteigen.

Steuerpflichtige, bei denen bereits im geltenden Recht die geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden, können von der Anhebung der Höchstbeträge für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen um 400 Euro profitieren.


Wie verteilt sich das Entlastungsvolumen auf die verschiedenen Personengruppen?

Das Entlastungsvolumen des Bürgerentlastungsgesetzes i.H. von ca. 9,5 Mrd. Euro entfällt größtenteils auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch Beamte und Selbständigewerden entlastet. Im Einzelnen: Bezogen auf alle veranlagten steuerbelasteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden rund 85 %, von den Beamten rund 44,2 % und von den Selbständigen rund 53,9 % steuerlich entlastet.


Quelle www.Bundesfinanzministerium.de Stand: Juli 2009



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